Vorfahrt für die Radfahrer ?!
Der Teufel steckt im Detail -
Radwegquerungen an übergeordneten Straßen am Beispiel Reichertshofen
4 II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben.
Bei weniger als 5 Meter Abstand
zwischen der Fahrbahn der vorfahrtsberechtigten Straße und dem Radweg wie auf Bildern 1 und 2 zu sehen, gilt folgendes:
- Es ist eine Radwegfurt zu markieren mit unterbrochenem Breitstrich entsprechend und möglichst auch einer Roteinfärbung.
- Der Radverkehr ist an der Einmündung vorfahrtsberechtigt.
- An der untergeordneten, einmündenden Straße ist das Verkehrszeichen (Vz) 205 Vorfahrt gewähren vor dem Radweg aufzustellen und das Zusatzschild Vz 1000-32 Radfahrer kreuzen von links und rechts über dem VZ 205 anzubringen (Abb.3)
- Zusätzlich können Fahrradpiktogramme auf der Radwegfurt angebracht werden, um den Vorrang der Radfahrer noch deutlicher zu machen.
Bei mehr als 5 Meter Abstand
zwischen der Hauptstraßenfahrbahn und dem Radweg gilt:
- Der Radfahrer ist nicht vorrangberechtigt und
- Es wird keine Radwegfurt markiert, weder mit unterbrochenen Breitstrichen, noch durch Einfärbung.
- Das VZ 205 Vorfahrt gewähren wird am Radweg aufgestellt.
Es ist schon erstaunlich, dass das Landratsamt von einer Gemeinde verlangt, beim Straßenbau oder Straßenausgestaltung gegen geltende Regelwerke zu verstoßen. Dafür gibt es keine gute Erklärung. Entweder man kennt auch hier die Regeln nicht oder hält diese nicht für wichtig. Beides wirft kein gutes Licht auf die Straßenverkehrsbehörde. Wie soll man von den Verkehrsteilnehmern Regeltreue erwarten, wenn man sich selbst nicht an die Regeln hält.