Wie breit darf ein Radweg sein ?
Wie breit darf ein Radweg sein ?
smal is not beautiful !
- Schnell heißt, keine überflüssigen Wartezeiten an Kreuzungen und Ampeln.
- Sicher heißt objektiv sicher unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verkehrsforschung und subjektiv (gefühlt) sicher.
- Bequem heißt ohne Umwege, ohne überflüssiges und kraftzehrendes Bremsen und Beschleunigen oder Stolperstellen, Kanten und Schlaglöcher.
Abb.1: Titelseite ERA – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
Abb.2: Breitenmaße von Radverkehrsanlagen
Abb.3 und 4: Schutzstreifen
Seit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2021 gilt auf allen Schutzstreifen und Radfahrstreifen ein absolutes Halteverbot2.
Erstens werden die Schutzstreifen und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn oft nicht korrekt ausgeführt: zu geringe oder nur Mindestbreiten, kein Abstand zu den Parkständen, unklare Regelung an den Knotenpunkten. Und schon weiß der Radfahrer nicht mehr, wir er sich verhalten soll.
Der nach rechts in der ERA empfohlene Sicherheitsraum oder -trennstreifen entspricht heute nicht mehr den Empfehlungen und dem durch Gerichtsurteile geforderten Abstand, den Radfahrer beim Vorbeifahren an parkenden Autos einhalten sollen, um Dooring-Unfälle (Zusammenstoss mit einer sich plötzlich öffnenden Autotüre) zu vermeiden. 1 m bis 1,5 m wurden in einschlägigen Gerichtsurteilen schon als erforderlich angesehen3:
Abb.8-10: Regelwidrig angeordnetes Parkverbot und zu schmaler Schutzstreifen an der Bahnhofstraße in Neumarkt
Da muß man schon hartgesotten sein, um solche Strecken gerne zu befahren. Der Stress für den Radfahrer ist viel zu hoch. Er fühlt sich nicht sicher und es liegt mindestens ein LTS (Level of Traffic Stress) von 3-4 vor. Eine solche Radverkehrsführung ist für Kinder, Senioren und viele andere unzumutbar und wird daher vermieden. Die meisten Radfahrer in der Stadt bevorzugen eine vom MIV getrennte Führung. Soll der Radverkehr auf die sichere, straßenbegleitende Radverkehrsführung wie Schutzstreifen oder Radfahrstreifen gelenkt werden, müssen diese einen Sicherheitstrennstreifen vorweisen, an den Knotenpunkten (Kreuzungen) eindeutig geführt sein und so breit sein, daß ein problemloses Überholen möglich ist. Während die ERA für Schutzstreifen eine Mindestbreite von 1,25 m und eine Regelbreite von 1,50 m vorsieht, gehen andere Empfehlungen da schon viel weiter. Ein Verkehrsplanungsbüro empfiehlt als Mindestbreite 1,40m und der Verband der Versicherungswirtschaft von mindestens 1,85 m zusammen mit einem 0,75 m breiten Sicherheitstrennstreifen5.
Wünschenswert und stressmindernd sind auch bauliche Abgrenzungen zur übrigen Fahrbahn auf dem Trennstreifen zwischen Radfahrstreifen und übriger Fahrbahn:
Der Integrierte Gesamtverkehrsplan der Stadt Neumarkt vom Februar 2013, in dem die Förderung des Rad- und Fussgängerverkehrs gefordert wird, sieht vor, dass in Neumarkt der Radverkehr vorzugsweise auf der Fahrbahn geführt wird und nur die Mindestbreiten angelegt werden6.
So sind die Radspuren in Neumarkt eng und das Befahren ist mit Stress verbunden. Das sieht man an vielen Stellen in der Stadt. Die Radfahrer nehmen diese Führungen nicht an, und sind weiterhin wie häufig an der Kreuzung am unteren Tor zu sehen, auf dem Bürgersteig als Falschfahrer unterwegs. Eng angelegte Schutz- oer Radfahrstreifen berücksichtigen nicht das Sicherheitsbedürfnis der Radfahrer und der Zeitverlust beim Linksabbiegen anden Kreuzungen ist im Vergleich zu allen anderen Verkehrsteilnehmern erheblich. Es fehlt auch die Roteinfärbung der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn. Die weiße Markierung reicht alleine nicht. Ähnlich ist es an der neu gestalteten Lammsbräukreuzung. Nur schmale Radspuren auf der Straße, die farblich nicht hervorgehoben sind.
Auch der Schutzstreifen an der Bahnhofsstraße ist viel zu schmal. Hält man nach rechts einen Abstand von 1,25 bis 1,5 Metern ein, fährt man schon auf der gestrichelten Linie. Da wird kein Autofahrer noch einen Abstand von 1,5 m beim Überholen einhalten. Ganz zu schweigen von dem viel zu schmalen Schutzstreifen direkt vor der Kreuzung am oberen Tor.
Bild 12-14 Bahnhofsstraße: Parken und Fahren auf dem Schutzstreifens
2 - StVO Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2StVO) Richtzeichen, Nummer 22, Satz 3.
3 - Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO
3 - https://fahrradfreundliches-griesheim.de/dooring-unfallpraevention-10-gruende-warum-12-meter-abstand-zu-parkenden-autos-fuer-radfahrende-notwendig-sind/ am 13.1.2023
4 - Höppner, Michael; Stadtverkehr mit dem Fahrrad oder Mobilität ohne Schaden, Berlin 1978, zitiert aus https://www.däumel.de/WD/Radverkehr/IBA87/Seite_7.html#I21 ; am 9.Januar 2023
5 - Forschungsbericht Nr. 59: Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen,Unfallforschung der Versicherer 2019, Seite 80
6 - Integrierter Gesamtverkehrsplan Neumarkt i.d.OPf. Planung, Kurzfassung, Februar 2013, Seite 9
7 - Forschungsbericht Nr. 59: Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen, Unfallforschung der Versicherer 2019, Seite 62